Nutzen Sie die staatliche Förderung Ihrer Kinder für Ihre Kinder

 

Die ersten Schritte sind geschafft. Doch bevor Ihr Kind auch finanziell auf eigenen Beinen stehen kann, ist es noch ein langer Weg. Große Kinder haben große Ziele, wie zum Beispiel ein Studium. Gut, wenn Sie einen Teil des Kindergeldes oder Ihrer Steuer-Vorteile genutzt haben, um Ihr Kind auch bei seinen großen Schritten in die eigene Zukunft zu unterstützen.

 

 

Leistung

 

Antragsstelle

 

Leistungsdauer

 

 

 

 

 

Kindergeld

 

Familienkasse

 

siehe unten § 32 EStG

 

 

 

 

 

Kinderfreibetrag

 

Finanzamt

 

bis zum 18. Lebensjahr

 

 

 

 

 

Erziehungsgeld

 

Erziehungsgeldstelle

 

2 Jahre

 

 

Die Angaben in der Tabelle sind Höchstbeträge bei maximaler Leistungsdauer. Die Höhe der Förderung hängt meist vom Jahres-Nettoeinkommen der Eltern ab. Einfach ist es beim Kindergeld. Denn diese Leistung ist unabhängig von der Höhe des Einkommens ( s.a. www.bundesfinanzministerium.de )

 

Kindergeld

Das Kindergeld ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern monatlich 184 Euro pro Kind, für das 3. Kind 190 Euro, für alle weiteren Kinder gibt es jeweils 215 Euro. Der Staat zahlt für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Für Kinder in Ausbildung bekommen Eltern bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld, für arbeitslose Kinder bis zum 21. Geburtstag.

 

Kinderfreibetrag

Auch die Kinderfreibeträge werden erhöht und auch diese Erhöhung macht sich ausgerechnet für die Geringverdiener (also auch denjenigen, die am meisten unter der Ausgabenlast zu leiden haben) nicht bemerkbar, denn die Freibeträge greifen erst ab einem zu versteuernden Elterneinkommen ab 60.000 € (Alleinerziehende: 30.000 €). Der Freibetrag selbst steigt von bisher 6.024 € auf 7.008 €. Hierzu wird der Kinderfreibetrag von 1.932 € auf 2.244 € und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.080 € auf 1.260 € Euro pro Elternteil erhöht.

Erziehungsgeld

 

Das Erziehungsgeld ist eine von der Höhe des Einkommens abhängige Familienleistung. Wenn Vater oder Mutter Elternzeit einlegen und weniger als 30 Stunden pro Woche arbeiten, haben sie bis zu zwei Jahre Anspruch auf Erziehungsgeld. Im ersten halben Jahr nach der Geburt des Kindes erhält ein Ehepaar mit einem Jahres-Nettoeinkommen von bis zu 30.000 Euro Erziehungsgeld in Höhe von 300 Euro.

 

Weitere Leistungen

Neben dem Kindergeld, Kinderfreibetrag und Erziehungsgeld fördert der Staat Familien durch weitere Zuschüsse und Steuer-Erleichterungen. Viele Leistungen und Angebote sind auf einen bestimmten Bedarf oder eine bestimmte Situation zugeschnitten. So haben hilfebedürftige Schüler bis zum Abschluss der 10. Jahrgangsstufe einen jährlichen Anspruch auf jeweils 100 € für Schulbedarf. Eine Übersicht finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

 

§ 32 Abs. 4EstG

 

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder

2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und

a) für einen Beruf ausgebildet wird oder

b )sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder

c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder

d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006   zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch leistet oder

3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

 

Nach Satz 1 Nummer 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 Euro im Kalenderjahr hat.

 

 

Stand: 24.01.2010