Die ersten Schritte sind geschafft. Doch bevor Ihr
Kind auch finanziell auf eigenen Beinen stehen kann, ist es noch ein langer Weg.
Große Kinder haben große Ziele, wie zum Beispiel ein Studium. Gut, wenn Sie
einen Teil des Kindergeldes oder Ihrer Steuer-Vorteile genutzt haben, um Ihr
Kind auch bei seinen großen Schritten in die eigene Zukunft zu unterstützen.
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Leistung |
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Antragsstelle |
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Leistungsdauer |
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Kindergeld |
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Familienkasse |
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siehe unten § 32 EStG |
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Kinderfreibetrag |
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Finanzamt |
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bis zum 18. Lebensjahr |
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Erziehungsgeld |
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Erziehungsgeldstelle |
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2 Jahre |
Die Angaben in der Tabelle sind Höchstbeträge bei
maximaler Leistungsdauer. Die Höhe der Förderung hängt meist vom
Jahres-Nettoeinkommen der Eltern ab. Einfach ist es beim Kindergeld. Denn diese
Leistung ist unabhängig von der Höhe des Einkommens ( s.a. www.bundesfinanzministerium.de
)
Das Kindergeld ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern monatlich 184 Euro pro Kind, für das 3. Kind 190 Euro, für alle weiteren Kinder gibt es jeweils 215 Euro. Der Staat zahlt für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Für Kinder in Ausbildung bekommen Eltern bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld, für arbeitslose Kinder bis zum 21. Geburtstag.
Das Erziehungsgeld ist eine von der Höhe des
Einkommens abhängige Familienleistung. Wenn Vater oder Mutter Elternzeit
einlegen und weniger als 30 Stunden pro Woche arbeiten, haben sie bis zu zwei
Jahre Anspruch auf Erziehungsgeld. Im ersten halben Jahr nach der Geburt des
Kindes erhält ein Ehepaar mit einem Jahres-Nettoeinkommen von bis zu 30.000
Euro Erziehungsgeld in Höhe von 300 Euro.
Neben dem Kindergeld, Kinderfreibetrag und Erziehungsgeld
fördert der Staat Familien durch weitere Zuschüsse und Steuer-Erleichterungen.
Viele Leistungen und Angebote sind auf einen bestimmten Bedarf oder eine
bestimmte Situation zugeschnitten. So haben hilfebedürftige Schüler bis zum
Abschluss der 10. Jahrgangsstufe einen jährlichen Anspruch auf jeweils 100 €
für Schulbedarf. Eine Übersicht finden Sie auf den Internetseiten des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
§ 32 Abs. 4EstG
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird
berücksichtigt, wenn es
1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit
im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
b )sich in einer Übergangszeit von höchstens vier
Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem
Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder
Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als
Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des
Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne
des Buchstaben d liegt, oder
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes
nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d) ein freiwilliges
soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des
Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
November 2006 zur Einführung des
Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen
Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen
entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom
1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller
Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
leistet oder
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist,
dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Satz 1 Nummer 1 und 2 wird ein Kind nur
berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des
Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht
mehr als 8.004 Euro im Kalenderjahr hat.
Stand: 24.01.2010